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Suedthurgau.ch - Über uns

Statuten



Auch Südthurgau - Der Bichelsee

Statuten 'Verein Wirtschaftsraum Südthurgau'

1. Name, Sitz und Zweck

§ 1
Unter dem Namen «Verein Wirtschaftsraum Südthurgau» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

§ 2
Der Sitz des Verein befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

§ 3
Der Verein bezweckt:

  • die Bekanntmachung der Standortvorteile des Wirtschaftsraumes Südthurgau,
  • die Erhaltung der bestehenden Arbeitsplätze und damit auch des Gewerbes und der Industrie,
  • die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Ansiedlung neuer Betriebe, insbesondere durch Ausgleich der Pendlerbewegung, sowie die Unterstützung bei Neugründungen,
  • die Verbesserung des Pro Kopf-Einkommens und damit Erhöhung des Steuereinkommens bei gleichbleibenden oder sinkenden Steuerfüssen und Verbesserung der Ertragslage der juristischen Personen und daraus als willkommene Synergie eine Erhöhung des Steueranteils,
  • die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Politik und Wirtschaft und des Verständnisses für die Wirtschaft in der Bevölkerung.


2. Mitgliedschaft

§ 4
Mitglieder können sein:

  -als Kollektivmitglieder:

  • die Gemeinden des Bezirkes Münchwilen sowie die Gemeinde Aadorf,
  • der Arbeitgeberverband Südthurgau, der Verein KMU Region Hinterthurgau und der Gewerbe-, Handels- und Industrieverein Aadorf;
  -als Einzelmitglieder:
  • die Einwohner der vorgenannten Gemeinden,
  • die Mitglieder vorgenannter Verbände.
Der Beitritt erfolgt schriftlich zu Handen des Präsidenten. Er ist jederzeit möglich.


3. Mittel

§ 5
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Die Kollektivmitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag von Fr. 600.–, die Einzelmitglieder einen solchen von Fr. 120.–. Die Gemeinden Fr. 1.20 pro Einwohner.
Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.


4. Austritt und Ausschluss

§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

§ 7
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.


5. Organe

§ 8
Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • Rechnungsrevisoren.


6. Generalversammlung

§ 9
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Semester statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 20 Tage im voraus schriftlich eingeladen unter Beilage der Traktandenliste.
Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorsitzenden mindestens einen Monat vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf der Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen.
Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Generalversammlung zulässig, ausser es sind alle Mitglieder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden.

§ 10
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu

  • Wahl des Vorstandes und des Präsidenten sowie von zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 4 Jahren,
  • Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets,
  • Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins.

§ 11
Jedes Mitglied hat eine Stimme. die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 12
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, oder wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.


7. Vorstand

§ 13
Der Vorstand besteht aus minimal 5 und maximal 12 Personen. Er bestimmt den Vizepräsidenten und kann verschiedene Ausschüsse bilden. Im übrigen konstituiert er sich selbst.

§ 14
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

§ 15
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.
Schriftliche Beschlussfassungen sind zulässig, sofern diesen mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zustimmt oder ablehnt.


8. Rechnungsrevisoren

§ 16
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.


9. Haftung

§ 17
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


10. Statutenänderung

§ 18
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.


11. Auflösung des Vereins

§ 19
Die Auflösung des Vereins kann mit Zustimmung von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden.
Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von drei Monaten eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend sind.

§ 20
Bei einer Auflösung des Vereins entscheidet der Vorstand über die Verwendung des Vereinsvermögens.


Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 21. Mai 2008 angenommen worden. Sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.


Eschlikon, 21. Mai 2008



 
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